Preußen erbt Mecklenburg!

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Unter dem Titel „Mecklenburg im Wandel – Reorganisation des Großherzogthum Mecklenburg-Strelitzberichtet Volldraht von einer anstehenden Reorganisation beider Bundesstaaten Mecklenburgs. Als Grundlage wird die Geltendmachung eines Erbanspruchs der Marke „Geikler Maik®“ auf das Fürstentum Ratzeburg genannt. Dessen Urgroßvater soll laut Volldraht der Großherzog Friedrich Franz IV. von Mecklenburg-Schwerin gewesen sein.

Da das Thema sehr spannend klingt und die Großherzogtümer Mecklenburgs mit dem Könighaus Preußens durch ein langes, enges Band miteinander verbunden sind, hat das Preußenjournal diese Informationen einem Faktencheck unterzogen – und dabei ein erstaunliches Ergebnis zu Tage gefördert.

Staatsrechtliche Situation der beiden mecklenburgischen Staaten
Die beiden Großherzogtümer Mecklenburgs stellen im Bund des Deutschen Reiches einen Sonderfall dar, denn bis zur Beseitigung der Monarchie 1918 ist es in diesen beiden Staaten nicht gelungen, eine moderne Verfassung einzuführen. Im Moment, als 1918 die Handlungsunfähigkeit des Gesamtstaates eintrat, galt in den Großherzogthümer nach wie vor eine mittelalterliche, landständische Verfassung.

Die außergewöhnliche staatsrechtliche Situation Mecklenburgs wird in diesem Vortrag: https://youtu.be/-wLUR2CFDS8?t=2314 ausführlich dargelegt. Für den Faktencheck entnehmen wir daraus den Auszug aus dem Buch von Wilhelm Bazille – Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen (Stuttgart, 1906)

Verfassung der beiden Großherzogtümer Mecklenburgs

Geikler Maik® macht einen Erbanspuch auf das Fürstentum Ratzeburg geltend, das gemäß den Ausführungen Bazilles Bestandteil des Großherzogtums Mecklenburg-Strelitz ist.

Dazu schreibt Volldraht: „Staatsrechtlich betrachtet ergibt sich aus der Reorganisation des Fürstentums Ratzeburg, der Regierungsanspruch auf Mecklenburg-Strelitz und Mecklenburg-Schwerin.“

Dies ist anhand der Ausführungen Bazilles nicht nachvollziehbar, dort heißt es, die Thronfolgeberechtigung (=Regierungsanspruch) besteht für die großherzoglichen Häuser, die durch Hausverträge miteinander verbunden sind.

Die Thronfolge wiederum ist durch die Linealfolge mit Erstgeburtsrecht geregelt. Diese Regeln der „agnatischen Linealfolge mit Primogeniturordnung“ sind uns heute nicht mehr geläufig, doch Bazille schildert zum Glück auch diese ausführlich in seinem oben genannten Buch im „§23. Die Thronfolge.“. Dort wird unter anderem auch darauf hingewiesen, dass in Mecklenburg-Schwerin wie in Mecklenburg-Strelitz das sog. salische Gesetz gilt, wonach Kognaten von der Thronfolge ausgeschlossen sind. Der interessierte Leser möge das genannte Kapitel in Bazilles Buch studieren.

Für unseren Faktencheck genügt es, die Mannstamm-Linien der beiden großherzoglichen Häuser nachzuzeichnen:

Am 27.7.1914, also am Tage vor Ausbruch des Weltkrieges regierten in Mecklenburg:
1. Großherzog Adolf Friedrich VI. in Mecklenburg-Strelitz
2. Großherzog Friedrich Franz IV. in Mecklenburg-Schwerin

1. Die Strelitzer Linie
Adolf Friedrich VI. war der ältere Sohn von Großherzog Adolf Friedrich V., sein jüngerer Bruder Carl Borwin 1908 kam im Alter von nur 19 Jahren bei einem Duell unverheiratet und kinderlos ums Leben. Damit war Adolf Friedrich VI. der einzige thronfolgeberechtigte Agnat der Strelitzer Linie und entsprechend wurde er beim Tode seines Vaters am 11. Juni 1914 Großherzog von Mecklenburg-Strelitz. Am 24. Februar 1918 wurde seine Leiche mit einer Schußwunde an der Schläfe gefunden, Adolf Friedrich VI. starb unverheiratet und kinderlos.

Der thronfolgeberechtigte Mannstamm der Strelitzer Linie ist damit am 24. Februar 1918 erloschen. Gemäß den Hausgesetzen fiel die Thronfolgeberechtigung damit an

2. Die Schweriner Linie.
Entsprechend trat Großherzog Friedrich Franz IV. von Mecklenburg-Schwerin die Regentschaft in Mecklenburg-Strelitz an.

Großherzog Friedrich Franz IV. von Mecklenburg-Schwerin hatte zwei Söhne: Friedrich Franz V. (1910–2001) und Christian Ludwig (1912–1996). Nach der in Mecklenburg geltenden agnatischen Linealfolge war Friedrich Franz V. als erstgeborener Sohn der Erbprinz, sprich der thronfolgeberechtigte Erbe, .

1941 vermählte sich Erbprinz Friedrich Franz V. mit Karin von Schaper. In der Folge wurde er wegen dieser Hochzeit von seinem Vater nach den Hausgesetzen enterbt, da die Eheschließung UNEBENBÜRTIG war. An die Stelle des Erbprinzen trat damit sein jüngerer Bruder Christian Ludwig, der zum Herzog zu Mecklenburg und damit zum künftigen Chef des Hauses ernannt wurde. Christian Ludwig wurde dazu das Prädikat „Königliche Hoheit“ verliehen.

Diese seine königliche Hoheit Erbprinz Christian Ludwig heiratete 1954 Barbara Prinzessin von Preußen. Aus dieser EBENBÜRTIGEN Ehe sind zwei Kinder entsprossen: Donata und Edwina, zwei weibliche Nachkommen – ein männlicher Abkömmling aus EBENBÜRTIGER Ehe existiert damit nicht.

Der thronfolgeberechtigte Mannstamm der Schweriner Linie ist damit am 18. Juli 1996 erloschen.

Damit sind die Mannstämme beider mecklenburger Linien, die Linie Mecklenburg-Schwerin ebenso wie die Linie Mecklenburg-Strelitz AUSGESTORBEN.

Wilhelm Bazille stellt in seinem obigen Text die Konsequenz aus diesem Fakt vor: Gemäß dem wiederholt bekräftigten Erbverbrüderungsvertrag zwischen dem Haus Hohenzollern und dem Hause Mecklenburg fällt die Thronfolge über Mecklenburg damit an Preußen, denn Preußen genießt das Sukzessionsrecht im Falle des Aussterbens der Mecklenburgischen Großherzoge. Dies wurde unter anderem vertraglich vereinbart zwischen König von Preußen Friedrich I. und Herzog Friedrich Wilhelm von Mecklenburg-Schwerin. Der Vertrag dazu findet sich im Landeshauptarchiv Schwerin → https://ariadne-portal.uni-greifswald.de/?arc=11&type=dcs&id=11005

Unser Faktencheck zum Volldraht-Artikel ergibt damit das folgende Resultat: Eine staatsrechtliche Reorganisation der mecklenburgischen Großherzogtümer ist ausgeschlossen, da kein thronfolgeberechtigter Agnat einer mecklenburgischen Fürstenlinie existiert. Bei Geikler Maik® mag es sich vielleicht um einen legitimen Erben des Fürstentums Ratzeburg handeln – ein thronfolgeberechtigter Erbe eines mecklenburgischen Staates mit „Regierungsanspruch“ ist er in keinem Fall, denn:

Mecklenburg ist preußisch!

Es bedarf nun eines preußischen Regenten, der in Übereinstimmung mit den beiden Häusern des preußischen Landtags ein Gesetz zur Eingliederung der beiden Großherzogthümer Mecklenburgs in die Staaten der preußischen Monarchie verabschiedet. Dann braucht es nur noch eines Übernahmepatentes und der schwarze Adler kann über Mecklenburg wehen und es heißt:

Willkommen, deutsche Schwestern und Brüder der preußischen Provinz Mecklenburg! Nun kann zusammenkommen, was schon so lange zusammengehört.

10 comments on “Preußen erbt Mecklenburg!

  1. Pingback: Faktencheck: Stefan I. Ratzeburg. – Preußenjournal

  2. Thomas Mühlenberg

    Ich wohne, arbeite und lebe in Neu Brenz in der „Alten Molkerei“ ,mitten in Mecklenburg! Meine Großeltern, Eltern und niemand wollte oder hat mir gesagt ich wäre Preuße??!!
    Ich bin Mecklenburger. Nun auch faktisch bestätigt 🙂

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    1. R.St.

      Friedrich Maik sagte: Was uns nie gesagt und nie geschrieben wurde: Der Norddeutsche Bund wurde nie ratifiziert! Was das bedeutet, steht in Geschichts und Rechtsbüchern. […] Wer diesen Knoten entwirren könnte, der sollte hierauf eine oder mehrere Antworten geben. Mit Sicherheit sind sehr viele Menschen daran interessiert.

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      1. Willi

        Ist das wirklich so oder sagt das nur der Geikler Maik?
        „Er soll nur glauben, was er geprüft hat“ Friedrich II. (übrigens ein wirklicher preußischer König)

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        1. St.R.

          Allgemein gesagt, hat das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin und das Herzogtum Mecklenburg-Strelitz weder im Deutschen Bund noch danach im Kaiserreich die Beitritts-Verträge unterschrieben.
          Das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin und das Herzogtum Mecklenburg-Strelitz waren zu keinem Zeitpunkt eine NGO. Den 2.Weltkrieg haben Firmen!! gegeneinander geführt.
          Wenn vom Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin und dem Herzogtum Mecklenburg-Strelitz kein Vertrag zum Beitritt in den Deutschen Bund und später zum Kaiserreich unterzeichnet wurde, gehörten sie völkerrechtlich nie dazu und war somit an beiden Weltkriegen nicht beteiligt. […]

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          1. hsa Post author

            Tatsächlich gibt es keinen sog. 2. Weltkrieg, denn der sog. erste Weltkrieg wurde nicht nicht legitim mit Friedensschluss abgeschlossen. Was die Behauptung betrifft, die beiden Mecklenburgs seien nicht Glieder des Deutschen Reiches, so ist diese eindeutig mit klaren Quellen und Belegen widerlegt: Hat Mecklenburg den Norddeutschen Bund ratifiziert?

  3. St.R.

    hsaPost author
    21. Juni 2021 at 9:46

    Meine Freunde haben gleich gesagt, dass es sich nicht lohnt, hier eine Diskussion zu beginnen. Was erwartest du denn von denen. Sie hatten leider Recht. Mit Spitzfindigkeiten muss man mir nicht kommen. Urkunden Fotos) können Sie bestimmt auch nicht vorlegen, was ihre Behauptungen stützt. Lohnt sich nicht zu antworten. Ich mache Schluss. Wieder mal wird mein Bauchgefühl bestätigt.

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    1. hsa Post author

      Man kann eine lückenlos belegte Widerlegung anhand von Gesetzen als Spitzfindigkeit bezeichnen – von guten Absichten zeugt das nicht. Ihre Freunde hatten recht: In Bezug auf Hochverrat (Anmaßung von Hoheitsrechten des Staates und Verbrechen gegen den Bund) ist mit Preußen keine Diskussion möglich: Recht muss Recht bleiben. Was ist Ihr Bauchgefühl gegen unsere Verfassungstreue?

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  4. Pingback: Das tragische Ende einer geliebten Monarchin. - Preußenjournal

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